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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem
Unternehmen und dem Kunden.

2. Verbrauchergeschäfte
Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden,
für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmen gehört (§ 1 KSchG)

3. Abweichende Bedingungen
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen
Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form, zumindest jedoch in
Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein.

4. Zusagen von Mitarbeitern
Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern unseres Unternehmens
binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es
Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen en).

5. Kostenvoranschläge
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes
schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses
Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht.
Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.

6. Geistiges Eigentum Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges
Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung
unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer
Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme berechtigt.

7. Offerte
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, sind Offerte nur
dann verbindlich, wenn sie schriftlich sind.

8. Annahme des Offertes
Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Die Annahme einer von unserem Unternehmen
erstellten Offerte ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Soferne es
sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen Abweichungen hievon
der Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.

9. Rücktrittsrecht
Ein Kunde kann nur dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn
- es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt,
- der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen für seine geschäftlichen Zwecke
dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand
abgegeben hat,
- der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, und
- dem Zustandekommen dieses Vertrages keine Besprechungen vorangegangen sind.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die
Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die zumindest den Namen und die Anschrift unseres
Unternehmens sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen
des Vertrages zu laufen. Wurde der Kunde nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht
spätestens einen Monat nach der vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner.
Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.

10. Stornogebühren (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadensersatzes bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung
nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen.
Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KSchG (siehe Punkt 9.) sind Spesen nach Maßgabe
von § 4 KSchG vom Kunden zu bezahlen.

11. Preisänderungen
Mit den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw.
ab Offertannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen
Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig
eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch
andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung
etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren an den
Kunden weitergegeben.

12. Vom Kunden beigestellte Waren
Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen
Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.

13. Kostenerhöhungen
Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die
außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei
Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des
Auftragwertes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen
einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen
nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und
vom Vertrag zurückzutreten.

14. Reparaturen
Unser Unternehmen hat dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn
der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung
der Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss
erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden
unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht
und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.

15. Holzarten
Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Kiefer zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten vereinbart werden.

16. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig
und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen,
z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.

17. Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, soferne nicht
ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des
Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende
Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht
in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

18. Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage
wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere
betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.

19. Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen,
die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen
Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten,
allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis
eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der
Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind
Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).

20. Verkehr mit Behörden und Dritten
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine
Kosten zu veranlassen.

21. Erfüllungsort
Soferne kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 22.), ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.
Bei Verbrauchergeschäften wird damit kein eigener Gerichtsstand begründet.

22. Versendung
Falls eine Lieferung „ab Werk" vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks in
seinem Namen und auf seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen.
Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter anzunehmen.
Unser Unternehmen hat ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat, sofern es
sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, Gewährleistungsverpflichtungen
nur noch am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.

23. Liefertermine, Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche
Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin
zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht
die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem
Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen
zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.

24. Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.

25. Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der
Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde
kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche
des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem Unternehmen zumindest grobes
Verschulden vorlag.

26. Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang).
Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft
zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen, in den anderen Fällen der Übergang der
Verfügungsmacht.

27. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Bei
Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände
zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

28. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung
unseres Unternehmens untersagt.
Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.)
sind unserem Unternehmen sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen.
Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat unser Unternehmen schad- und klaglos zu halten, soweit
er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.

29. Versicherung von Vorbehaltseigentum
Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der Kunde
für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen
alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an
unser Unternehmen abgetreten.

30. Zahlungsziel
30 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragbestätigung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt
erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der
Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist unser Unternehmen berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist
fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig.

31. Zahlungsverweigerung
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser Unternehmen die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht
hat oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung
nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. Bietet aber unser Unternehmen eine
ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen
zu leisten.
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte
Reklamationen nur die Zurückhaltung eines verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages.

32. Zahlung
Die Zahlung hat grundsätzlich bar, ohne Abzug, zu erfolgen. Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und Ähnlichem wird die
Forderung unseres Unternehmens erst mit deren Einlösung getilgt; gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten des
Kunden.

33. Mahn- und Inkassospesen
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen
die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Im speziellen
verpflichtet sich der Kunde, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus
der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten
gebührenden Vergütungen ergeben. Ferner verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12
sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr eine Betrag von € 4 zu bezahlen.

34. Verzugszinsen (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Bei - auch unverschuldetem - Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen
vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen darüber hinaus gehenden Schadens ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

35. Widmung von Zahlungen
Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten (insbesondere gemäß Punkt 33.), dann auf Zinsen (insbesondere
gemäß Punkt 34.) und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.

36. Terminsverlust
Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird
über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.
Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn unser Unternehmen selbst seine Leistungen bereits erbracht hat,
zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie unser Unternehmen
den Kunden unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
erfolglos gemahnt hat.

37. Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn
seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von unserem Unternehmen
anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

38. Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten
folgende Abweichungen:
Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand
anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres
Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen. Die Gewährleistungsfrist
beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für unbewegliche. Das Vorliegen eines
Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen. Unser
Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache.

39. Verschleißteile
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

40. Eigenschaften des Liefergegenstandes
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass
der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von Önormen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften
des Lieferzweckes über die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche
Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen
Hinweisen erwartet werden kann.

41. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei
diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und
Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes
Entgelt zu leisten.

42. Haftung für Schäden
Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften
gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur
Bearbeitung übernommen wurde.
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten,
werden ausgeschlossen.

43. Adressänderungen
Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen
zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.

44. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegen, wird
als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens vereinbart.
Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, sofern der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sprengel dieses
Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hat.

45. Salvatorische Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden „Allgemeinen Geschäftbedingungen der Tischler" behalten
alle anderen ihre Gültigkeit.

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